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Gaststättenangelegenheiten
Am 1. Januar 2012 tritt das Niedersächsische Gaststättengesetz (NGastG) in Kraft. Es ersetzt das derzeit noch gültige Gaststättenrecht des Bundes (GastG).
Kernpunkt des neuen Niedersächsischen Gaststättengesetzes ist der Übergang vom bislang „erlaubnispflichtigen" zum künftig „anzeigepflichtigen" Gewerbe. Dadurch entfällt das oft langwierige und teure Erlaubnisverfahren.
Ab dem kommenden Jahr muss ein Gastronom die Eröffnung seines Betriebes spätestens vier Wochen vorher bei der Stadt, Einheits- oder Samtgemeinde anzeigen, in der sich der Betrieb befindet. Dies gilt auch, wenn der Betrieb nur für kurze Zeit ausgeübt werden soll
(z. B. Verzehrstände auf Stadtfesten). Die Anzeigepflicht besteht also auch für die früheren vorübergehenden Gestattungen nach § 12 GastG.
Die Gemeinde informiert neben dem Finanzamt auch die für die Bauaufsicht, den Immissionsschutz, den Jugendschutz, die Lebensmittelüberwachung und die für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständigen Behörden.
Sollen in dem Gaststättenbetrieb auch alkoholische Getränke angeboten werden, prüft die Gemeinde die persönliche Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sind folgende Unterlagen zu beantragen bzw. mit der Gewerbeanzeige einzureichen:
- Eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis) - Belegart 0
- und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - Belegart 9
Die Anzeigepflicht gilt auch für Zweigniederlassungen, unselbstständige Zweigstellen und auch für die Ausdehnung des bisherigen Angebots auf alkoholische Getränke oder zubereitete Speisen. Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH oder AG) muss auch der Übergang der Vertretungsbefugnis auf eine andere Person unverzüglich der Gemeinde angezeigt werden.
Übergangsregelungen:
- Die nach dem Gaststättengesetz (GastG) erteilten und noch geltenden Erlaubnisse und Gestattungen verlieren mit dem Inkrafttreten des NGastG ihre Wirksamkeit. Die dazu erteilten Auflagen und Anordnungen gelten fort.
- Wer bei Inkrafttreten des NGastG ein Gaststättengewerbe gemäß den bisher geltenden Vorschriften (GastG) betreibt, braucht dies nicht bei der Gemeinde anzuzeigen.
Ansprechpartner/in
Frau K. Boller | |
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