Das Hundegesetz
Im Juli 2011 ist das Niedersächsische Gesetz über das Halten von Hunden in Kraft getreten.
Was bedeutet dies für Hundehalter?
Elektronische Kennzeichnung (Chip)
Jeder Hund, der älter als 6 Monate ist, muss elektronisch mit einer Kennnummer gekennzeichnet werden.
Haftpflichtversicherung
Für alle Hunde, die älter als 6 Monate sind, ist eine Hundehaftpflichtversicherung abzuschliessen.
Sachkundenachweis (Hundeführerschein)
Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen.
Wer nachweisen kann, dass er während der vergangenen 10 Jahre für zwei Jahre einen Hund hatte, braucht dies nicht.
Mitteilungspflicht
Jeder Hundehalter ist verpflichtet seinen Hund im zentralen Hunderegister zu registrieren.
Eine Registrierung ist online unter www.hunderegister-nds.de oder telefonisch unter 0441 39010-400 möglich.
Das vollständige Gesetz kann auf der Internetseite des Landwirtschaftsministeriums heruntergeladen werden unter www.ml.niedersachsen.de. Hier finden Sie auch einen „Frage & Antwort"-Katalog mit allen Informationen zum Hundegesetz auf einen Blick.
GESETZESTEXTAUSZUG
§ 4 Kennzeichnung
Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch ein elektronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784 („Radio-frequency identification of animals - Code structure", Ausgabe August 1996) entsprechen. Der Transponder muss den im Standard ISO 11785 („Radio-frequency identification of animals - Technical Concept", Ausgabe Oktober 1996, Berichtigung Dezember 2008) festgelegten technischen Anforderungen entsprechen. Die ISO-Normen können bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, bezogen werden; sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 5 Haftpflichtversicherung
Für die durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, verursachten Schäden ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindest-versicherungssumme von 500 000 Euro für Personenschäden und von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen. Zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Ver-sicherungsvertragsgesetzes ist die nach § 17 Abs. 1 zuständige Gemeinde. Satz 1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für fremde Streitkräfte für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
Ansprechpartner/in
Frau Gabriele Rieckmann![]() | |
Amt / Bereich Ordnungsabteilung › Allgemeine Ermittlungen Rathaus Gemeinde Seevetal, Zimmer C302 | 2. OG Kirchstraße 11 21218 Seevetal, Hittfeld Telefon: +49 4105 55-2305 Telefax: +49 4105 55-1305 E-Mail: g.rieckmann@seevetal.de |