Abgabenabteilung
Die Abgabenabteilung ist im Wesentlichen für die Erhebung und Berechnung von Anliegerbeiträgen zuständig.
Kanalbaubeiträge werden vom Landkreis Harburg erhoben.
Zu den Anliegerbeiträgen für den Straßenbau, die von der Gemeinde Seevetal erhoben werden, zählen die Erschließungs- und die Straßenausbaubeiträge.
Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhoben. Dies sind überwiegend die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, die der Erschließung, bzw. Bebaubarkeit von Grundstücken dienen.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen sind die §§ 123 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Seevetal vom 22.12.1992. Die Gemeinde trägt 10 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes, 90 % tragen die Eigentümer, bzw. Erbbauberechtigten der von der Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke.
Straßenausbaubeiträge
Für den Ausbau bereits vorhandener Straßen, Wege und Plätze, insbesondere deren Erneuerung, Verbesserung und Erweiterung, werden nach § 6 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in Verbindung mit der Straßenausbau-beitragssatzung der Gemeinde Seevetal vom 29.03.2006 Ausbaubeiträge erhoben.
Der Anteil der Beitragspflichtigen am Ausbauaufwand ist von der Nutzung der Straßen durch die Allgemeinheit abhängig. Je höher die Nutzung durch die Allgemeinheit ist, umso geringer ist der Anteil der beitragspflichtigen Grundstücke. Er liegt zwischen 75% (Anliegerstraßen) und 30 % (z.B. für die Teileinrichtung Fahrbahn, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dient).
Sowohl im Erschließungs- als auch im Straßenausbaubeitragsrecht wird der Beitrag nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt, so dass der Beitrag für jede Abrechnungsmaßnahme gesondert ermittelt werden muss.
Die Beitragspflicht entsteht in der Regel mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage, bzw. mit der Beendigung der beitragsfähigen Ausbaumaßnahme. Es besteht auch die Möglichkeit, Teileinrichtungen wie z.B. Fahrbahnen, Gehwege und Beleuchtung gesondert abzurechnen. Einzelne Straßenabschnitte einer Straße können im Wege einer sog. Abschnittsbildung abgerechnet werden.
Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Ei-gentümer, bzw. Erbbauberechtigter des Grundstücks ist. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur ihrem Miteigentumsanteil entsprechend beitrags-pflichtig.
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. Bei Zahlungsschwierigkeiten besteht die Möglichkeit, den Beitrag stunden zu lassen, bzw. Ratenzahlungen vorzunehmen.
Anliegerbescheinigung
Die Anliegerbescheinigung gibt Auskunft darüber, ob für das Grundstück schon einmal Erschließungs- oder Ausbaubeiträge entrichtet worden sind, bzw. noch zu entrichten sind. Die Bescheinigung ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen. Für die Bescheinigung ist eine Gebühr in Höhe von 5,10 € zu entrichten.
Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn sie mehr Informationen benötigen, da wir Ihnen hier nur einen groben Überblick vermitteln können. Wir geben Ihnen dann gerne weitere Auskünfte.
Ansprechpartner/in
Herr Holger Sieg![]() | |
Amt / Bereich Kämmereiamt › Abgabenabteilung (Leitung) Rathaus Gemeinde Seevetal, Zimmer E364 | 2. OG Kirchstraße 11 21218 Seevetal, Hittfeld Telefon: +49 4105 55-2265 Telefax: +49 4105 55-1265 E-Mail: h.sieg@seevetal.de |
Formulare
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Stundungsantrag (189 KB) |