Zu den bevorzugten pyrotechnischen Gegenständen zählen Feuerwerksspielwaren der Klasse I sowie Kleinfeuerwerk der Klasse II. Kleinfeuerwerk darf lediglich in der Zeit vom 28.12. bis zum 30.12.2000 zum Verkauf angeboten werden. Unter Kleinfeuerwerk der Klasse II versteht man sog. Kanonenschläge, Chinaböller, Knallfrösche, Heuler usw.. Gegenstände dieser Art dürfen Jugendlichen unter 18 Jahren auf keinen Fall verkauft werden. Ebenso dürfen sie von Erwachsenen nicht an Jugendliche weitergegeben werden.
Der Umgang mit Feuerwerkskörpern erfordert die nötige Sorgfalt. Aus diesem Grunde wird die eindringliche Bitte an die Eltern gerichtet, ihre Kinder über die von Feuerwerkskörpern ausgehenden Gefahren aufzuklären und in verstärktem Maße von ihrer Aufsichtspflicht Gebrauch zu machen.
Daraus resultiert, dass ein unsachgemäßer Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen zu Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, fahrlässiger Brandstiftung und Transportgefährdung führen kann, welches nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches geahndet werden kann.
Ebenso wird darum gebeten, auf das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in der Nähe von brandempfindlichen Gebäuden (z. B. stroh- und reetgedeckte Häuser) und Anlagen zu verzichten.