Leistungen für Bildung und Teilhabe
Allgemeine Informationen
Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen – bei Tagesausflügen und dem Mittagessen in Kita, Hort und Schule, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Das Bildungs- und Teilhabepaket fördert und unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern bestimmte Sozialleistungen beziehen oder ein geringes Einkommen haben, und eröffnet ihnen so bessere Lebens- und Entwicklungschancen.
Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die
- Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II),
- Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII),
- Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG),
- Wohngeld oder
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
beziehen.
Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre. Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit – hier liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.
Das Bildungspaket enthält für jedes Kind folgende Beträge:
1. Mittagessen in Kita, Schule und Hort:
Ein Zuschuss für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, im Hort, in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege kann mit einem Nachweis durch den Antragsteller, dass das Kind fortlaufend oder zeitweise am gemeinsamen Mittagessen teilgenommen hat (z.B. Anmeldung zur Mittagsverpflegung) erteilt werden.
Der Eigenanteil der Familien liegt bei 1 Euro pro Mittagessen. Die übrigen Kosten werden übernommen und direkt mit dem Verpflegungsanbieter abgerechnet.
2. Kultur, Sport, Freizeitaktivitäten:
Mit einem Nachweis, dass Ihr Kind Mitglied in einem Verein war oder an Kursen teilgenommen hat, kann ein monatlicher Betrag in Höhe von 10 Euro pro Kind bezuschusst werden.
Das monatliche Budget kann auch für die Teilnahme an (teureren) Freizeitaktivitäten angespart werden.
3. Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten sowie Ausflüge in Kindertageseinrichtungen:
Die tatsächlichen Kosten werden übernommen und direkt an die Schule / Kita überwiesen.
Weitere Informationen enthalten die entsprechenden Dienstleistungen.
4. Lernförderung:
Lernförderung erhalten Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um wesentliche Lernziele zu erreichen. Benötigt wird eine Bedarfsbescheinigung von Lehrerin oder Lehrer und ein Beleg über eine erfolgte Lernförderung.
5. Schulbedarf:
Schülerinnen und Schüler erhalten für die Schulausstattung (z.B. für Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien) jeweils:
- für das 1. Schulhalbjahr zum 1. August 70 Euro
- für das 2. Schulhalbjahr zum 1. Februar 30 Euro
6. Schulbeförderung:
Die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule werden entweder insgesamt übernommen oder es gibt, wenn die Karte auch für andere Fahrten genutzt werden kann, einen Zuschuss. Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist und die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.
Externe Behörden
Landkreis Harburg - gemeinsame Anlaufstelle für Bildung und TeilhabePoststraße 5a 21244 Buchholz in der Nordheide Telefon: +49 4171 693-0 E-Mail: bildungundteilhabe@lkharburg.deHomepage: http://www.landkreis-harburg.de | Sie beziehen Arbeitslosengeld II: Jobcenter Landkreis Harburg Abteilung 614.1 (BuT) Poststraße 5a 21244 Buchholz i.d.N. Telefon: 04181 – 990 0 Telefax: 04181 – 990 120 E-Mail: Jobcenter-LK-Harburg.614-1@jobcenter-ge.de |