Hilfe zur Gesundheit Bewilligung
Allgemeine Informationen
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) sind grundsätzlich alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gleichgestellt worden und werden nunmehr wie "Kassenpatienten" behandelt. Alle Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen der Belastungsgrenzen nunmehr zu Zuzahlungen herangezogen.
Die übrigen nicht krankenversicherten (kurzfristigen) Sozialhilfeempfänger können weiterhin Hilfen zur Gesundheit erhalten.
Wer wegen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen ist, hat Anspruch auf "Hilfe zur Pflege". Diese wird aber nur gewährt, wenn der Pflegebedürftige die Aufwendungen für Pflegeleistungen weder selbst tragen kann noch sie von anderen, insbesondere der Pflegeversicherung, erhält. Dem Sozialhilfeantrag ist neben den üblichen Unterlagen (über Einkünfte und Vermögen) der Bescheid der Pflegekasse beizufügen.
Ansprechpartner/in beim Landkreis Harburg
Soziale Leistungen![]() | |
Kreisverwaltung Gebäude A Schloßplatz 6 21423 Winsen (Luhe) Telefon: +49 4171 693-0 Telefax: +49 4171 693-566 E-Mail: TS_Sozialamt@lkharburg.de | Besuchszeiten bitte nach Terminabsprache: |