Genehmigung für Ausnahmen von der Straßenverkehrs-Ordnung: Erteilung
Allgemeine Informationen
Wenn eine Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Dies betrifft z.B. Ausnahmen
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
- vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
- von den Regelungen zum Halten und Parken,
- von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
- von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
- vom Sonn- und Feiertagstagsfahrverbot,
- vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
- von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
- vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
- vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.
Ansprechpartner/in beim Landkreis Harburg
Verkehrsbehördliche Aufgaben![]() | |
Kreisverwaltung Gebäude A Schloßplatz 6 21423 Winsen (Luhe) Telefon: +49 4171 693-0 Telefax: +49 4171 693-99740 E-Mail: verkehrsgenehmigungen@lkharburg.de | Telefonische Erreichbarkeit: |
Externe Behörden
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich VerdenBgm.-Münchmeyer-Straße 10 27283 Verden Telefon: +49 4231 9239-0 Telefax: +49 4231 9239-55100 E-Mail: poststelle-ver@nlstbv.niedersachsen.deHomepage: http://www.strassenbau.niedersachsen.de |