Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung
Allgemeine Informationen
Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) wird nur auf Antrag ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.
Personen, die im Bereich des Bergbau tätig werden, beachten bitte die Leistung Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz für Betriebe unter Bergaufsicht.
Externe Ansprechpartner/in
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg ![]() Auf der Hude 2 21339 Lüneburg Telefon: +49 4131 15-1400 Telefax: +49 4131 15-1401 E-Mail: poststelle@gaa-lg.niedersachsen.deHomepage: http://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de/master/C1921401_N1990625_L20_D0_I1717444.html |