Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren Zulassung auf Spezial- und Jahrmärkten
Allgemeine Informationen
Die zuständige Stelle kann für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Spezial- und Jahrmärkten im Sinne von § 71b Absatz 2 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) Ausnahmen insbesondere von der Erlaubnispflicht für das Versteigerergewerbe zulassen.
Ansprechpartner/in
Frau Andrea Gallwas![]() | |
Amt / Bereich Ordnungsamt und Rechtsamt › Ordnungsabteilung › Wahlen Rathaus Gemeinde Seevetal, Zimmer C303 | 2. OG Kirchstraße 11 21218 Seevetal, Hittfeld Telefon: +49 4105 55-2244 Telefax: +49 4105 55-1244 E-Mail: a.gallwas@seevetal.de |