Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung
Allgemeine Informationen
In Deutschland dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von frischer Milch, frischem Fleisch und frischen Fischen oder leichtverderblichem Obst und Gemüse, für bestimmten kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße bis zu einer Entfernung von 200 km oder Hafen-Straße bis zu einer Entfernung von 150 km.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Ausnahmen vom Sonn- bzw. Feiertagsfahrverbot erteilt werden.
Voraussetzungen
Eine Ausnahmegenehmigung darf nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, z. B.:
- Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln
- termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen
- Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.
Eine Ausnahmegenehmigung wird nach schriftlichem Antrag erteilt. Antragstellung ist per Fax möglich.
Ansprechpartner/in
Herr Karsten Wendt![]() | |
Amt / Bereich Ordnungsamt und Rechtsamt › Ordnungsabteilung › Verkehr Rathaus Gemeinde Seevetal, Zimmer C205 | 1. OG Kirchstraße 11 21218 Seevetal, Hittfeld Telefon: +49 4105 55-2241 Telefax: +49 4105 55-1241 E-Mail: k.wendt@seevetal.de | |
Herr Wolfram Wäsche![]() | |
Amt / Bereich Ordnungsamt und Rechtsamt › Ordnungsabteilung › Verkehr Rathaus Gemeinde Seevetal, Zimmer B118 | EG Kirchstraße 11 21218 Seevetal, Hittfeld Telefon: +49 4105 55-2362 Telefax: +49 4105 55-1362 E-Mail: w.waesche@seevetal.de | |
Frau Julia Temme![]() | |
Amt / Bereich Ordnungsamt und Rechtsamt › Ordnungsabteilung › Verkehr Rathaus Gemeinde Seevetal, Zimmer B118 | EG Kirchstraße 11 21218 Seevetal, Hittfeld Telefon: +49 4105 55-2347 Telefax: +49 4105 55-1347 E-Mail: j.temme@seevetal.de |