Was kostet die Betreuung?
Im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (Nds. Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder) richten sich die Elternbeiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern/Sorgeberechtigten und nach der Anzahl ihrer Kinder.
Bei der Anmeldung des Kindes in der Kindertagesstätte erhalten die Eltern einen Einstufungsvordruck zur Berechnung der Kindergartenbeiträge. Dieser ist mit entsprechenden Einkommensnachweisen im Familienservicebüro vorzulegen. Daraufhin wird von hier die Einstufung vorgenommen. Bei fehlender Angabe des Einkommens bzw. bei Nichtvorliegen der Nachweise muss regelmäßig der höchste Beitrag berechnet werden.
Personen mit geringem Einkommen haben die Möglichkeit, Anträge gem. § 90 Abs. 3 Kinder- und Jugendhilfegesetz auf Übernahme bzw. Teilübernahme des Beitrages für den Besuch einer Tageseinrichtung zu stellen (sog. wirtschaftliche Jugendhilfe). Die entsprechenden Anträge erhalten Sie hier und werden mit den erforderlichen Anlagen zur endgültigen Bearbeitung an die zuständige Behörde, den Landkreis Harburg, 21423 Winsen (Luhe) weitergeleitet.
Eine Ausnahme von der Zahlungsverpflichtung der Elternbeiträge wird durch das beitragsfreie letzte Kindergartenjahr begründet.
Beitragsfreies letztes Kindergartenjahr
In Niedersachsen haben alle Kinder die Möglichkeit, im letzten Jahr vor der Einschulung einen Kindergarten zu besuchen, ohne dass die Eltern einen Beitrag dafür zahlen müssen.
Die Frage, ob das Kind einen Anspruch auf einen beitragsfreien Platz hat, richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einschulung. Im Regelfall wird das Kind aufgrund des Alters schulpflichtig. Gemäß Nds. Schulgesetz werden alle Kinder, die zum 30. September das sechste Lebensjahr vollendet haben, mit Beginn des folgenden Schuljahres schulpflichtig.
Dies bedeutet beispielsweise, dass Kinder, die bis zum 30.09.2018 das sechste Lebensjahr vollenden, mit Beginn des Schuljahres 2018/19 schulpflichtig werden. Die Eltern haben damit einen Anspruch auf einen beitragsfreien Platz seit 01. August 2017. Die Beitragsfreiheit wird ohne Antragstellung gewährt.
Werden Kinder, die nach dem 30. September geboren wurden, vorzeitig eingeschult (= sog. „Kann-Kinder"), werden die im letzten Jahr vor der Einschulung gezahlten Elternbeiträge nachträglich erstattet. Eine Bescheinigung der Schule ist regelmäßig vorzulegen.
Kinder, die vom Unterricht zurückgestellt werden, können ein zweites beitragsfreies Kindergartenjahr bis zum Eintritt in die Schule in Anspruch nehmen, soweit sie weiterhin in der Kindertagesstätte und nicht im ohnehin kostenlosen Vorschulkindergarten Meckelfeld betreut werden.
Zu beachten ist jedoch, dass sich die Beitragsfreiheit nicht auf das Essengeld erstreckt. Es handelt sich hierbei um einen zweckgebundenen Betrag, der ausschließlich die Kosten für das Mittagessen decken soll und ist somit weiterhin von allen Eltern der Kinder zu entrichten, die am Essen teilnehmen.